171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 73 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 73
Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die Geschäftsleitung andere
Fristen und Termine festlegen. Sie teilt diese den Mitgliedern des Kan-
tonsrates, der Kommission und dem Regierungsrat nach Einreichung
der Initiative mit.