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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 73 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 73

Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die Geschäftsleitung andere

Fristen und Termine festlegen. Sie teilt diese den Mitgliedern des Kan-

tonsrates, der Kommission und dem Regierungsrat nach Einreichung

der Initiative mit.

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