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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 72 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 72

Der Kantonsrat berät den Antrag der Kommission und be-

schliesst spätestens an der zweitletzten Sitzung vor Ablauf der Refe-

rendumsfrist über das Kantonsreferendum.

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