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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 70 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 70

1 Der Kantonsrat behandelt die parlamentarische Initiative Vorläufige

spätestens in der zweiten Sitzung nach der Einreichung.

2 Unterstützen mindestens 60 Kantonsratsmitglieder die parlamen-

tarische Initiative, überweist der Kantonsrat sie einer Kommission zu

Bericht und Antrag.

3 Der Regierungsrat wird eingeladen, innert 30 Tagen nach der vor-

läufigen Unterstützung zuhanden der Kommission Stellung zu nehmen.

Unterstützung

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