171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 70 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 70
1 Der Kantonsrat behandelt die parlamentarische Initiative Vorläufige
spätestens in der zweiten Sitzung nach der Einreichung.
2 Unterstützen mindestens 60 Kantonsratsmitglieder die parlamen-
tarische Initiative, überweist der Kantonsrat sie einer Kommission zu
Bericht und Antrag.
3 Der Regierungsrat wird eingeladen, innert 30 Tagen nach der vor-
läufigen Unterstützung zuhanden der Kommission Stellung zu nehmen.
Unterstützung