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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 69 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 69

1 Eine parlamentarische Initiative auf Ergreifen eines fakulta- Einreichung

tiven Referendums gegen einen eidgenössischen Erlass gemäss Art. 141

BV15 ist spätestens am zweiten Montag nach der Publikation des Erlas-

ses im Bundesblatt einzureichen.

2 Der Kantonsrat teilt dem Regierungsrat den Eingang der Initiative

umgehend mit.

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