171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 69 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 69
1 Eine parlamentarische Initiative auf Ergreifen eines fakulta- Einreichung
tiven Referendums gegen einen eidgenössischen Erlass gemäss Art. 141
BV15 ist spätestens am zweiten Montag nach der Publikation des Erlas-
ses im Bundesblatt einzureichen.
2 Der Kantonsrat teilt dem Regierungsrat den Eingang der Initiative
umgehend mit.