Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 68 : Kantonsratsgesetz (KRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68

Beschliesst der Kantonsrat aufgrund einer parlamentarischen

Initiative, eine Standesinitiative einzureichen, zieht der Regierungsrat

für die Vertretung des Kantons vor den Bundesbehörden die zuständige

Kommission bei.

C. Kantonsreferendum

← Art. 67 Kantonsratsgesetz (KRG) Art. 69 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →