171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 68 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 68
Beschliesst der Kantonsrat aufgrund einer parlamentarischen
Initiative, eine Standesinitiative einzureichen, zieht der Regierungsrat
für die Vertretung des Kantons vor den Bundesbehörden die zuständige
Kommission bei.
C. Kantonsreferendum