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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 65 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 65

Die Kommission teilt dem Regierungsrat das vorläufige Be-

ratungsergebnis mit und unterbreitet ihm die Initiative und ihren Ent-

wurf zur Stellungnahme innert sechs Monaten.

Der Regierungsrat nimmt Stellung und prüft, ob die Anforderun-

gen an die Rechtsetzung erfüllt werden und welche finanziellen Auswir-

kungen und Regulierungsfolgen zu erwarten sind.

Falls erforderlich, führt der Regierungsrat eine Vernehmlassung

durch, wertet diese aus und bringt sie der Kommission mit der Stellung-

nahme zur Kenntnis. Die Frist verlängert sich in diesem Fall um drei

Monate.

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Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

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