171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 65 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 65
Die Kommission teilt dem Regierungsrat das vorläufige Be-
ratungsergebnis mit und unterbreitet ihm die Initiative und ihren Ent-
wurf zur Stellungnahme innert sechs Monaten.
Der Regierungsrat nimmt Stellung und prüft, ob die Anforderun-
gen an die Rechtsetzung erfüllt werden und welche finanziellen Auswir-
kungen und Regulierungsfolgen zu erwarten sind.
Falls erforderlich, führt der Regierungsrat eine Vernehmlassung
durch, wertet diese aus und bringt sie der Kommission mit der Stellung-
nahme zur Kenntnis. Die Frist verlängert sich in diesem Fall um drei
Monate.
16
Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1