171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 64 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 64
Die Kommission hört das erstunterzeichnende Kantonsrats-
mitglied an.
Sie prüft, ob sie dem Kantonsrat Änderungen beantragen will.
Sie kann die zuständige Direktion für Rechts- und Sachauskünfte
sowie für die Ausarbeitung eines Entwurfs beiziehen.