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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 64 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 64

Die Kommission hört das erstunterzeichnende Kantonsrats-

mitglied an.

Sie prüft, ob sie dem Kantonsrat Änderungen beantragen will.

Sie kann die zuständige Direktion für Rechts- und Sachauskünfte

sowie für die Ausarbeitung eines Entwurfs beiziehen.

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