Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 6

1 Der Kantonsrat tagt in der Regel wöchentlich.

2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident be-

ruft den Kantonsrat ein. Die Geschäftsleitung, der Regierungsrat oder

30 Kantonsratsmitglieder können die Einberufung verlangen.

Öffentlichkeit

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