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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 53 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 53

1 Mit dem Postulat verpflichtet der Regie-

rungsrat, zu prüfen, ob Gesetzesbestimmungen oder ein Kantonsrats-

beschluss zu unterbreiten, eine Massnahme der mittelfristigen Planung

oder eine andere Massnahme zu treffen sei.

2 Er kann mit dem Postulat den Regierungsrat verpflichten, eine

Massnahme des Kantons auf seine Wirksamkeit zu prüfen.

3 Das Verfahren vor der Überweisung eines Postulats richtet sich

nach dem Verfahren gemäss § 44.

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