171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 53 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 53
1 Mit dem Postulat verpflichtet der Regie-
rungsrat, zu prüfen, ob Gesetzesbestimmungen oder ein Kantonsrats-
beschluss zu unterbreiten, eine Massnahme der mittelfristigen Planung
oder eine andere Massnahme zu treffen sei.
2 Er kann mit dem Postulat den Regierungsrat verpflichten, eine
Massnahme des Kantons auf seine Wirksamkeit zu prüfen.
3 Das Verfahren vor der Überweisung eines Postulats richtet sich
nach dem Verfahren gemäss § 44.