171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 52 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 52
Mit Nichteintreten auf den Antrag der Kommission oder mit
der Schlussabstimmung darüber ist die Finanzmotion erledigt.
Gegenstand
und Verfahren
vor der Über-
weisung
Verfahren
nach der
Überweisung
Verfahren bei
Dringlichkeit
D. Postulat