Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 49 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 49

1 Der Regierungsrat setzt vom Kantonsrat beschlossene Er- Umsetzung

klärungen im nächsten KEF um.

2 Lehnt er die Umsetzung ab, erstattet er dem Kantonsrat innert vier

Monaten nach dessen Beschlussfassung Bericht.

C. Finanzmotion

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