171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 48 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 48
1 Die Mitglieder des Kantonsrates können bis zur letzten Kan- Einreichung
tonsratssitzung im Oktober Erklärungen zum Konsolidierten Entwick- und Beschluss
lungs- und Finanzplan (KEF) gemäss §§ 9 ff. CRG einreichen.
2 Der Kantonsrat beschliesst anlässlich der Beratung des Budgets
über die Erklärungen.
3 Mit dem Beschluss über eine Erklärung verlangt der Kantonsrat
eine Änderung des KEF.
4 Betrifft die Erklärung eine Leistungsgruppe in der Zuständigkeit
eines obersten Gerichts, kommen diesem die Rechte und Pflichten des
Regierungsrates zu.