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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 48 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 48

1 Die Mitglieder des Kantonsrates können bis zur letzten Kan- Einreichung

tonsratssitzung im Oktober Erklärungen zum Konsolidierten Entwick- und Beschluss

lungs- und Finanzplan (KEF) gemäss §§ 9 ff. CRG einreichen.

2 Der Kantonsrat beschliesst anlässlich der Beratung des Budgets

über die Erklärungen.

3 Mit dem Beschluss über eine Erklärung verlangt der Kantonsrat

eine Änderung des KEF.

4 Betrifft die Erklärung eine Leistungsgruppe in der Zuständigkeit

eines obersten Gerichts, kommen diesem die Rechte und Pflichten des

Regierungsrates zu.

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