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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 46 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 46

1 Versäumt der Regierungsrat die Fristen gemäss § 45, über-

weist der Kantonsrat die Motion einer Sachkommission zu Bericht und

Antrag.

12

Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

2 Die Kommission verfügt bei der Behandlung der Motion über die

Beizugsrechte gemäss § 64 Abs. 3 und über die Informationsrechte der

Aufsichtskommissionen.

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