Art. 45 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 45
1 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung erstattet dem
Kantonsrat innert zweier Jahre nach der Überweisung Bericht und stellt
Antrag.
2 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung kann bis drei Monate
vor Ablauf der Frist deren Verlängerung um längstens ein Jahr bean-
tragen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat
bzw. der Geschäftsleitung eine Behandlungsfrist von längstens sechs
Monaten nach der Ablehnung zu.
3 Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantons-
rat einen begründeten Antrag auf Abschreibung der Motion stellen.
Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat verpflich-
tet, innert sechs Monaten nach der Ablehnung Gesetzesbestimmungen
oder einen Kantonsratsbeschluss zu unterbreiten.
Fristversäumnis