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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 45 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 45

1 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung erstattet dem

Kantonsrat innert zweier Jahre nach der Überweisung Bericht und stellt

Antrag.

2 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung kann bis drei Monate

vor Ablauf der Frist deren Verlängerung um längstens ein Jahr bean-

tragen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat

bzw. der Geschäftsleitung eine Behandlungsfrist von längstens sechs

Monaten nach der Ablehnung zu.

3 Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantons-

rat einen begründeten Antrag auf Abschreibung der Motion stellen.

Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat verpflich-

tet, innert sechs Monaten nach der Ablehnung Gesetzesbestimmungen

oder einen Kantonsratsbeschluss zu unterbreiten.

Fristversäumnis

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