171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 44 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 44
1 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung teilt dem Kan-
tonsrat innert dreier Monate nach der Einreichung der Motion die Be-
reitschaft zu deren Entgegennahme mit oder stellt mit schriftlicher Be-
gründung Antrag auf Ablehnung.
2 Der Kantonsrat überweist die Motion oder lehnt sie ab.
3 Mit der Ablehnung ist das Verfahren beendet.
Verfahren
nach der
Überweisung