Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 44 : Kantonsratsgesetz (KRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44

1 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung teilt dem Kan-

tonsrat innert dreier Monate nach der Einreichung der Motion die Be-

reitschaft zu deren Entgegennahme mit oder stellt mit schriftlicher Be-

gründung Antrag auf Ablehnung.

2 Der Kantonsrat überweist die Motion oder lehnt sie ab.

3 Mit der Ablehnung ist das Verfahren beendet.

Verfahren

nach der

Überweisung

← Art. 43 Kantonsratsgesetz (KRG) Art. 45 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →