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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 41 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 41

1 Ein Vorstoss oder eine parlamentarische Initiative wird ab- Ausscheiden

geschrieben, wenn das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied aus dem des erstunter-

Kantonsrat ausscheidet, bevor dieser den Vorstoss oder die Initiative zeichnenden

behandelt hat. Kantonsrats-

mitglieds

2 Nach dem Ausscheiden dieses Mitglieds kann bis zur vierten Kan-

tonsratssitzung ein anderes Kantonsratsmitglied dessen Vorstoss oder

parlamentarische Initiative aufnehmen.

1.7.24 - 125

11

171.1

Stillstand des

Fristenlaufs

Kantonsratsgesetz (KRG)

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