171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 41 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 41
1 Ein Vorstoss oder eine parlamentarische Initiative wird ab- Ausscheiden
geschrieben, wenn das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied aus dem des erstunter-
Kantonsrat ausscheidet, bevor dieser den Vorstoss oder die Initiative zeichnenden
behandelt hat. Kantonsrats-
mitglieds
2 Nach dem Ausscheiden dieses Mitglieds kann bis zur vierten Kan-
tonsratssitzung ein anderes Kantonsratsmitglied dessen Vorstoss oder
parlamentarische Initiative aufnehmen.
1.7.24 - 125
11
171.1
Stillstand des
Fristenlaufs
Kantonsratsgesetz (KRG)