171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 40 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 40
1 Vorstösse und parlamentarische Initiativen dürfen nach der Unveränderlich-
Einreichung nicht geändert werden. keit
2 Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied kann die Motion in
ein Postulat umwandeln.