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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 40 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 40

1 Vorstösse und parlamentarische Initiativen dürfen nach der Unveränderlich-

Einreichung nicht geändert werden. keit

2 Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied kann die Motion in

ein Postulat umwandeln.

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