Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4

1 Der Amtsantritt als Mitglied des Kantonsrates oder des Amtsantritt und

Regierungsrates erfolgt mit dem Ablegen des Amtsgelübdes

Amtsgelübde

«Ich gelobe, als Mitglied dieses Rates Verfassung und Gesetze des Bun-

des und des Kantons Zürich zu halten, die Rechte der Menschen und

des Volkes zu schützen und die Einheit und Würde des Staates zu wah-

ren. Die Pflichten meines Amtes will ich gewissenhaft erfüllen.»

2 Das Amtsgelübde wird mit den Worten «ich gelobe es» abgelegt.

Im Verhinderungsfall wird das Amtsgelübde schriftlich eingeholt.

3 Weigert sich ein Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungs-

rates, das Amtsgelübde abzulegen, gilt dessen Sitz als nicht besetzt.

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