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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 37 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 37

1 Die Parlamentsdienste unterstützen den Kantonsrat und Aufgaben und

seine Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Organisation

2 Sie werden von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär

geleitet. Diese oder dieser untersteht der Geschäftsleitung und der Ver-

waltungsdelegation.

3 Die Geschäftsleitung regelt die Organisation und die Aufgaben der

Parlamentsdienste und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs

in einer Verordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates untersteht.

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