171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 37 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 37
1 Die Parlamentsdienste unterstützen den Kantonsrat und Aufgaben und
seine Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Organisation
2 Sie werden von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär
geleitet. Diese oder dieser untersteht der Geschäftsleitung und der Ver-
waltungsdelegation.
3 Die Geschäftsleitung regelt die Organisation und die Aufgaben der
Parlamentsdienste und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs
in einer Verordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates untersteht.