171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 36 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 36
1 Die Geschäftsleitung und die Aufsichtskommissionen kön-
nen Protokolle und Unterlagen dem Kommissionsgeheimnis unterstel-
len, sofern dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater
Interessen erforderlich ist. Die Einsichtnahme ist dann auf die Sitzungs-
teilnehmenden beschränkt.
2 Der Zugang von kantonalen Behörden und Organen sowie von
Dritten zu diesen Protokollen und Unterlagen ist während mindestens
20 Jahren ausgeschlossen.
b. Kommissions-
geheimnis
10
Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
5. Teil: Parlamentsdienste
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2021.00416 · zh (Art./§ 36 KRG)
Access to Parliamentary Oversight Commission Records
This provision was cited in relation to the weighting of public and private interests.