Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 36 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 36

1 Die Geschäftsleitung und die Aufsichtskommissionen kön-

nen Protokolle und Unterlagen dem Kommissionsgeheimnis unterstel-

len, sofern dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater

Interessen erforderlich ist. Die Einsichtnahme ist dann auf die Sitzungs-

teilnehmenden beschränkt.

2 Der Zugang von kantonalen Behörden und Organen sowie von

Dritten zu diesen Protokollen und Unterlagen ist während mindestens

20 Jahren ausgeschlossen.

b. Kommissions-

geheimnis

10

Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

5. Teil: Parlamentsdienste

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2021.00416 · zh (Art./§ 36 KRG)
Access to Parliamentary Oversight Commission Records
This provision was cited in relation to the weighting of public and private interests.