Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 33 : Kantonsratsgesetz (KRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33

1 Die Fraktionen bereiten die Beratungsgegenstände des

Kantonsrates vor und wirken bei der Meinungsbildung mit.

2 Sie können im Kantonsrat Wahlvorschläge einreichen und Erklä-

rungen abgeben.

3 Das Kantonsratsreglement bestimmt die Kommissionsunterlagen,

auf welche die Fraktionssekretariate zugreifen können, wenn sich deren

Mitarbeitende verpflichtet haben, die Vertraulichkeit zu wahren.

Protokoll

Geheimhaltung

a. parlamen-

tarische

Vertraulichkeit

4. Teil: Protokolle und Vertraulichkeit

← Art. 32 Kantonsratsgesetz (KRG) Art. 34 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →