171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 33 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 33
1 Die Fraktionen bereiten die Beratungsgegenstände des
Kantonsrates vor und wirken bei der Meinungsbildung mit.
2 Sie können im Kantonsrat Wahlvorschläge einreichen und Erklä-
rungen abgeben.
3 Das Kantonsratsreglement bestimmt die Kommissionsunterlagen,
auf welche die Fraktionssekretariate zugreifen können, wenn sich deren
Mitarbeitende verpflichtet haben, die Vertraulichkeit zu wahren.
Protokoll
Geheimhaltung
a. parlamen-
tarische
Vertraulichkeit
4. Teil: Protokolle und Vertraulichkeit