171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 32 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 32
1 Mindestens fünf Kantonsratsmitglieder können sich zu einer Fraktionen
Fraktion zusammenschliessen.
2 Ein Kantonsratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.
3 Die Fraktionen konstituieren sich selbst.
4 Der Kantonsrat leistet den Fraktionen einen Beitrag zur Deckung
der Kosten ihrer Tätigkeit. Er legt diesen in einer Verordnung fest.
a. Zusammen-
setzung
1.7.24 - 125
9
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Kantonsratsgesetz (KRG)
b. Aufgaben