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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 32 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 32

1 Mindestens fünf Kantonsratsmitglieder können sich zu einer Fraktionen

Fraktion zusammenschliessen.

2 Ein Kantonsratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.

3 Die Fraktionen konstituieren sich selbst.

4 Der Kantonsrat leistet den Fraktionen einen Beitrag zur Deckung

der Kosten ihrer Tätigkeit. Er legt diesen in einer Verordnung fest.

a. Zusammen-

setzung

1.7.24 - 125

9

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

b. Aufgaben

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