171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 29 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 29
1 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise für bestimmte Bera- Spezial-
tungsgegenstände Spezialkommissionen einsetzen. Er hebt die Spezial- kommissionen
kommission wieder auf.
2 Spezialkommissionen bestehen aus mindestens 15 Mitgliedern. Der
Kantonsrat legt die Anzahl Mitglieder im Beschluss über das Einsetzen
der Spezialkommission fest.
3 Die Geschäftsleitung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten
und die Mitglieder. Aus wichtigen Gründen kann sie die Präsidentin
oder den Präsidenten oder einzelne Mitglieder absetzen.