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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 29 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 29

1 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise für bestimmte Bera- Spezial-

tungsgegenstände Spezialkommissionen einsetzen. Er hebt die Spezial- kommissionen

kommission wieder auf.

2 Spezialkommissionen bestehen aus mindestens 15 Mitgliedern. Der

Kantonsrat legt die Anzahl Mitglieder im Beschluss über das Einsetzen

der Spezialkommission fest.

3 Die Geschäftsleitung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten

und die Mitglieder. Aus wichtigen Gründen kann sie die Präsidentin

oder den Präsidenten oder einzelne Mitglieder absetzen.

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