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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 28 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 28

1 Die Kommission können aus ihrer Mitte Subkommissionen d. Sub-

einsetzen. Sie bestimmen deren Auftrag.

2 Die Subkommission erstattet der Kommission Bericht und stellt

Antrag.

3 Mehrere Kommissionen können gemeinsame Subkommissionen

einsetzen.

kommissionen

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