171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 28 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 28
1 Die Kommission können aus ihrer Mitte Subkommissionen d. Sub-
einsetzen. Sie bestimmen deren Auftrag.
2 Die Subkommission erstattet der Kommission Bericht und stellt
Antrag.
3 Mehrere Kommissionen können gemeinsame Subkommissionen
einsetzen.
kommissionen