Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 22 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 22

1 Die Geschäftsleitung kann

a. zu allen Beratungsgegenständen Anträge stellen und alle Anträge

an den Kantonsrat in formeller Hinsicht bereinigen,

b. den anderen Organen des Kantonsrates administrative Weisungen

erteilen,

c. die Aufsichtskommissionen mit Abklärungen beauftragen,

d. zur Erfüllung ihrer Aufgaben Subkommissionen einsetzen, in die

auch weitere Kantonsratsmitglieder Einsitz nehmen können.

2 Bezüglich der Ausgabenkompetenzen ist die Geschäftsleitung dem

Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 des Gesetzes über Controlling und

Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG)11 finden analog Anwen-

dung.

c. Rechte

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