171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 22 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 22
1 Die Geschäftsleitung kann
a. zu allen Beratungsgegenständen Anträge stellen und alle Anträge
an den Kantonsrat in formeller Hinsicht bereinigen,
b. den anderen Organen des Kantonsrates administrative Weisungen
erteilen,
c. die Aufsichtskommissionen mit Abklärungen beauftragen,
d. zur Erfüllung ihrer Aufgaben Subkommissionen einsetzen, in die
auch weitere Kantonsratsmitglieder Einsitz nehmen können.
2 Bezüglich der Ausgabenkompetenzen ist die Geschäftsleitung dem
Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 des Gesetzes über Controlling und
Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG)11 finden analog Anwen-
dung.
c. Rechte