Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

1 Der Kantonsrat versammelt sich zwischen der siebten und Konstituierung

der elften Woche nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung.

2 Er erwahrt das Ergebnis der Wahl und konstituiert sich, sobald er

verhandlungs- und beschlussfähig ist.

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