171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 2 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 2
1 Der Kantonsrat versammelt sich zwischen der siebten und Konstituierung
der elften Woche nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung.
2 Er erwahrt das Ergebnis der Wahl und konstituiert sich, sobald er
verhandlungs- und beschlussfähig ist.