171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 124 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 124
1 Wahlen im Kantonsrat und in seinen Organen werden
grundsätzlich im offenen Verfahren durchgeführt.
2 Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, wie Stel-
len zu besetzen sind, erklärt die Kantonsratspräsidentin oder der Kan-
tonsratspräsident sie als gewählt.