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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 124 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 124

1 Wahlen im Kantonsrat und in seinen Organen werden

grundsätzlich im offenen Verfahren durchgeführt.

2 Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, wie Stel-

len zu besetzen sind, erklärt die Kantonsratspräsidentin oder der Kan-

tonsratspräsident sie als gewählt.

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