Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 116 : Kantonsratsgesetz (KRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 116

1 Die Untersuchungskommission legt in einem Reglement

ihre Arbeitsweise, den Umgang mit vertraulichen Informationen, die

Information der Öffentlichkeit und die übrigen administrativen Belange

fest.

2 Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von den Parlaments-

diensten zur Verfügung gestellt wird. Die Untersuchungskommission

kann weitere Personen anstellen.

← Art. 115 Kantonsratsgesetz (KRG) Art. 117 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →