171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 116 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 116
1 Die Untersuchungskommission legt in einem Reglement
ihre Arbeitsweise, den Umgang mit vertraulichen Informationen, die
Information der Öffentlichkeit und die übrigen administrativen Belange
fest.
2 Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von den Parlaments-
diensten zur Verfügung gestellt wird. Die Untersuchungskommission
kann weitere Personen anstellen.