Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 1

1 Der Kantonsrat vertritt das Volk des Kantons Zürich gegen- Funktion und

über den anderen kantonalen Behörden.

Gegenstand

2 Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Kantonsrats-

mitglieder, das Verfahren im Kantonsrat sowie das Verfahren des Kan-

tonsrates mit den anderen Behörden und mit Dritten.

Kantonsratsgesetz (KRG) Art. 2 →

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