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170.8 IVSVOGSI CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)

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Art. 8

1 Führt ein öffentliches Organ neue technische Mittel, insbesondere neue Informationsverwaltungssysteme, ein, stellt es sicher, dass die vorhandenen Informationen und Metadaten weiter verwendet werden können.

2 Es verwendet technische Mittel, welche die Übertragung der verwalteten Informationen in archivtaugliche Formate ermöglichen.

Anbietungs- pflicht

D. Anbietungspflicht und Archivierung

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