Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.8 IVSVOGSI CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)

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Art. 6

1 Ist ein Geschäftsfall beendet, überprüft die federführende Stelle die Vollständigkeit des Dossiers und schliesst es ab.

2 Sie kann Informationen, die für die Nachvollziehbarkeit des Geschäftsfalls nicht notwendig sind, entfernen.

Wahl des Informations- trägers

C. Informationsträger

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