170.8
IVSVOGSI
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)
Art. 6
1 Ist ein Geschäftsfall beendet, überprüft die federführende Stelle die Vollständigkeit des Dossiers und schliesst es ab.
2 Sie kann Informationen, die für die Nachvollziehbarkeit des Geschäftsfalls nicht notwendig sind, entfernen.
Wahl des Informations- trägers
C. Informationsträger