170.8
IVSVOGSI
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)
Art. 4
1 Das öffentliche Organ bezeichnet für jeden Geschäftsfall eine Federführung
federführende Stelle.
2 Diese ist für die Vollständigkeit des Dossiers verantwortlich.