Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.8 IVSVOGSI CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

1 Das öffentliche Organ bezeichnet für jeden Geschäftsfall eine Federführung

federführende Stelle.

2 Diese ist für die Vollständigkeit des Dossiers verantwortlich.

← Art. 3 Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV) Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →