Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.8 IVSVOGSI CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)

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Art. 3

1 Das öffentliche Organ legt alle für die Bearbeitung und die Dossiers

Nachvollziehbarkeit eines Geschäftsfalls notwendigen Informationen

in einem Dossier ab.

2 Auf Informationen, die aus technischen, organisatorischen oder

rechtlichen Gründen gesondert abgelegt werden, wird im Dossier ver-

wiesen.

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