170.8
IVSVOGSI
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)
Art. 3
1 Das öffentliche Organ legt alle für die Bearbeitung und die Dossiers
Nachvollziehbarkeit eines Geschäftsfalls notwendigen Informationen
in einem Dossier ab.
2 Auf Informationen, die aus technischen, organisatorischen oder
rechtlichen Gründen gesondert abgelegt werden, wird im Dossier ver-
wiesen.