Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.8 IVSVOGSI CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)

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Art. 2

Das öffentliche Organ verwaltet seine Geschäftsfälle mit einem Ordnungs-

Ordnungssystem, das eine eindeutige Zuordnung und eine zielgerich- system

tete Suche von Informationen ermöglicht.

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