170.8
IVSVOGSI
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)
Art. 2
Das öffentliche Organ verwaltet seine Geschäftsfälle mit einem Ordnungs-
Ordnungssystem, das eine eindeutige Zuordnung und eine zielgerich- system
tete Suche von Informationen ermöglicht.