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170.8 IVSVOGSI CH-ZH

Art. 14 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)

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Art. 14

1 Das öffentliche Organ stellt die Einhaltung dieser Verord-

nung durch seine Verwaltungseinheiten sicher.

2 Es überprüft regelmässig die Einhaltung der Verordnung und die

Zweckmässigkeit der getroffenen Massnahmen zum Schutz der Infor-

mationen. Werden die Schutzziele gemäss § 7 Abs. 2 IDG nicht mehr

erreicht, passt es die Massnahmen an.

3 Es dokumentiert die Ergebnisse der Überprüfung und die Anpas-

sung der Massnahmen.

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