170.8
IVSVOGSI
CH-ZH
Art. 14 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)
Art. 14
1 Das öffentliche Organ stellt die Einhaltung dieser Verord-
nung durch seine Verwaltungseinheiten sicher.
2 Es überprüft regelmässig die Einhaltung der Verordnung und die
Zweckmässigkeit der getroffenen Massnahmen zum Schutz der Infor-
mationen. Werden die Schutzziele gemäss § 7 Abs. 2 IDG nicht mehr
erreicht, passt es die Massnahmen an.
3 Es dokumentiert die Ergebnisse der Überprüfung und die Anpas-
sung der Massnahmen.