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170.8 IVSVOGSI CH-ZH

Art. 13 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)

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Art. 13

Zur Erreichung der Schutzziele gemäss § 7 Abs. 2 IDG prüft Massnahmen

das öffentliche Organ insbesondere folgende Massnahmen

a. für das Schutzziel Vertraulichkeit: die Definition und Vergabe res-

triktiver Berechtigungen, die Verschlüsselung sowie die Anonymi-

sierung bei der Übermittlung,

b. für das Schutzziel Unversehrtheit: die Verwendung alterungsbestän-

diger Informationsträger und deren sichere Aufbewahrung,

c. für das Schutzziel Verfügbarkeit: den Aufbau von Redundanzen

sowie die Umsetzung von Vorsorgemassnahmen für Notfälle und

Krisenlagen,

d. für das Schutzziel Zurechenbarkeit: die Verwendung digitaler Zer-

tifikate und Signaturen,

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170.8 V über die Informationsverwaltung und -sicherheit (IVSV)

e. für das Schutzziel Nachvollziehbarkeit: die Protokollierung und

Überwachung von Zugriffen und Änderungen,

f. für alle Schutzziele: Personensicherheitsprüfungen sowie die Sen-

sibilisierung der Mitarbeitenden im sicheren Umgang mit Informa-

tionen.

Überprüfung

Informations-

bearbeitung

durch Dritte

F. Qualitätssicherung

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