Art. 13 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)
Art. 13
Zur Erreichung der Schutzziele gemäss § 7 Abs. 2 IDG prüft Massnahmen
das öffentliche Organ insbesondere folgende Massnahmen
a. für das Schutzziel Vertraulichkeit: die Definition und Vergabe res-
triktiver Berechtigungen, die Verschlüsselung sowie die Anonymi-
sierung bei der Übermittlung,
b. für das Schutzziel Unversehrtheit: die Verwendung alterungsbestän-
diger Informationsträger und deren sichere Aufbewahrung,
c. für das Schutzziel Verfügbarkeit: den Aufbau von Redundanzen
sowie die Umsetzung von Vorsorgemassnahmen für Notfälle und
Krisenlagen,
d. für das Schutzziel Zurechenbarkeit: die Verwendung digitaler Zer-
tifikate und Signaturen,
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170.8 V über die Informationsverwaltung und -sicherheit (IVSV)
e. für das Schutzziel Nachvollziehbarkeit: die Protokollierung und
Überwachung von Zugriffen und Änderungen,
f. für alle Schutzziele: Personensicherheitsprüfungen sowie die Sen-
sibilisierung der Mitarbeitenden im sicheren Umgang mit Informa-
tionen.
Überprüfung
Informations-
bearbeitung
durch Dritte
F. Qualitätssicherung