170.8
IVSVOGSI
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)
Art. 12
1 Die federführende Stelle beurteilt die Risiken und den Zuständigkeit
Schutzbedarf für die von ihr verwalteten Informationen. Sie weist diese
einer der vom Regierungsrat festgelegten Schutzstufen zu.
2 Das öffentliche Organ legt gestützt darauf in einem Plan angemes-
sene Massnahmen zum Schutz der Informationen fest. Es gibt dazu die
Wirkung, die Kosten und die Termine an.