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170.8 IVSVOGSI CH-ZH

Art. 12 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)

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Art. 12

1 Die federführende Stelle beurteilt die Risiken und den Zuständigkeit

Schutzbedarf für die von ihr verwalteten Informationen. Sie weist diese

einer der vom Regierungsrat festgelegten Schutzstufen zu.

2 Das öffentliche Organ legt gestützt darauf in einem Plan angemes-

sene Massnahmen zum Schutz der Informationen fest. Es gibt dazu die

Wirkung, die Kosten und die Termine an.

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