Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.8 IVSVOGSI CH-ZH

Art. 10 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)

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Art. 10

Das öffentliche Organ

Übrige Pflichten

a. gewährt dem Archiv Zugang zu seinen Informationen, soweit dies des öffentlichen

für dessen Aufgabenerfüllung notwendig ist,

Organs

b. hört das Archiv bei Projekten zur elektronischen Informationsver-

waltung an.

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