170.8
IVSVOGSI
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)
Art. 10
Das öffentliche Organ
Übrige Pflichten
a. gewährt dem Archiv Zugang zu seinen Informationen, soweit dies des öffentlichen
für dessen Aufgabenerfüllung notwendig ist,
Organs
b. hört das Archiv bei Projekten zur elektronischen Informationsver-
waltung an.