Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 6

1 Akten sind archivwürdig, wenn sie voraussichtlich von

dauerndem Wert sind für

a. die Dokumentierung der Organisation und der Tätigkeit des öffent-

lichen Organs,

b. die Sicherung berechtigter Interessen betroffener Personen oder

Dritter,

c. das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte,

d. die Gesetzgebung, die Verwaltungstätigkeit oder die Rechtspre-

chung,

e. die Wissenschaft und die Forschung.

2 Das Staatsarchiv bewertet nach Anhörung der öffentlichen Organe

die Archivwürdigkeit der Akten. Es entscheidet abschliessend.

II. Ablieferungspflicht für Amtsdruckschriften

§§ 7-10.10

2

Archivverordnung

170.61

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