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CH-ZH
Art. 6 : Archivverordnung
Art. 6
1 Akten sind archivwürdig, wenn sie voraussichtlich von
dauerndem Wert sind für
a. die Dokumentierung der Organisation und der Tätigkeit des öffent-
lichen Organs,
b. die Sicherung berechtigter Interessen betroffener Personen oder
Dritter,
c. das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte,
d. die Gesetzgebung, die Verwaltungstätigkeit oder die Rechtspre-
chung,
e. die Wissenschaft und die Forschung.
2 Das Staatsarchiv bewertet nach Anhörung der öffentlichen Organe
die Archivwürdigkeit der Akten. Es entscheidet abschliessend.
II. Ablieferungspflicht für Amtsdruckschriften
§§ 7-10.10
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Archivverordnung
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