Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

1 Als Archive mit Fachpersonal gelten neben dem Staatsarchiv Archive mit

die Stadtarchive von Zürich und Winterthur, das Universitätsarchiv Fachpersonal

sowie die von der Direktion der Justiz und des Innern bezeichneten wei-

teren Archive.5

2 Ihnen stehen gegenüber den öffentlichen Organen in ihrem Zu-

ständigkeitsbereich sinngemäss die Rechte des Staatsarchivs zu.

1. 1. 20-107

1

Schutzfristen

170.61

Archivverordnung

← Art. 2 Archivverordnung Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →