Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 29

1 Abgelieferte Akten öffentlicher Organe, welche das Staats-

archiv noch nicht übernommen hat, werden bis zur Übernahme oder

Rückgabe nach den Bestimmungen über das Aufbewahren im Auftrag

behandelt.

2 Für die aus den Gerichts- und Gemeindearchiven dem Staatsarchiv

übergebenen Prozessakten und Spruchbücher gelten bis zur Änderung

der Verordnung des Obergerichts über die Archive der Gerichte, der

Friedensrichter-, Gemeindeammann-, Stadtammann- und der Betrei-

bungsämter vom 29. Juni 19944 die Schutzfristen des Archivgesetzes³ und

dieser Verordnung.

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