170.61
CH-ZH
Art. 29 : Archivverordnung
Art. 29
1 Abgelieferte Akten öffentlicher Organe, welche das Staats-
archiv noch nicht übernommen hat, werden bis zur Übernahme oder
Rückgabe nach den Bestimmungen über das Aufbewahren im Auftrag
behandelt.
2 Für die aus den Gerichts- und Gemeindearchiven dem Staatsarchiv
übergebenen Prozessakten und Spruchbücher gelten bis zur Änderung
der Verordnung des Obergerichts über die Archive der Gerichte, der
Friedensrichter-, Gemeindeammann-, Stadtammann- und der Betrei-
bungsämter vom 29. Juni 19944 die Schutzfristen des Archivgesetzes³ und
dieser Verordnung.