170.61
CH-ZH
Art. 22 : Archivverordnung
Art. 22
1 Ausleihe von Archivalien an Dritte ist in der Regel nur für Ausleihe
Ausstellungen und unter den folgenden Voraussetzungen möglich
a. der Zustand der Archivalien erlaubt die Ausleihe,
b. die Ausstellungsbedingungen entsprechen hinsichtlich Transport,
Sicherheit und konservatorischen Verhältnissen den Archivierungs-
bedingungen,
c. die Urheberrechte an den Archivalien sind gewährleistet,
d. der Leihnehmer oder die Leihnehmerin trägt die Kosten für Sicher-
heitskopien,
e. die Ausleihe verursacht keinen unverhältnismässigen Aufwand.
2 Für die Ausleihe von Archivalien privater Herkunft gelten die bei
der Übernahme getroffenen Vereinbarungen.