Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 8

8 ¹ Die öffentlichen Organe bieten ihre Akten in der Regel

innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem sie diese nicht

mehr benötigen, dem zuständigen Archiv zur Übernahme an.

Aktenüber-

nahme durch die

Archive

² Das Archiv wählt die Akten aus, die es übernimmt. Es trägt bei

der Auswahl der Bedeutung der Akten Rechnung.

1.1.14-83

1

170.6

Archivgesetz

3 Über Akten, welche die Archive nicht übernehmen, verfügen die

Organe gemäss den für sie geltenden Vorschriften.

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