170.6
CH-ZH
Art. 8 : Archivgesetz
Art. 8
8 ¹ Die öffentlichen Organe bieten ihre Akten in der Regel
innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem sie diese nicht
mehr benötigen, dem zuständigen Archiv zur Übernahme an.
Aktenüber-
nahme durch die
Archive
² Das Archiv wählt die Akten aus, die es übernimmt. Es trägt bei
der Auswahl der Bedeutung der Akten Rechnung.
1.1.14-83
1
170.6
Archivgesetz
3 Über Akten, welche die Archive nicht übernehmen, verfügen die
Organe gemäss den für sie geltenden Vorschriften.