Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 6

¹ Die Gerichte, Notariate, Bezirke, Gemeinden, staatlich aner- b. Andere

kannten Kirchen und selbständigen Anstalten führen eigene Archive. Archive

² Die älteren Archivteile der Gerichte, Notariate und Bezirke wer-

den im Staatsarchiv aufbewahrt.

³ Der Regierungsrat kann andern öffentlichen Organen die Füh-

rung von Archiven bewilligen oder sie dazu verpflichten.

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