170.6
CH-ZH
Art. 6 : Archivgesetz
Art. 6
¹ Die Gerichte, Notariate, Bezirke, Gemeinden, staatlich aner- b. Andere
kannten Kirchen und selbständigen Anstalten führen eigene Archive. Archive
² Die älteren Archivteile der Gerichte, Notariate und Bezirke wer-
den im Staatsarchiv aufbewahrt.
³ Der Regierungsrat kann andern öffentlichen Organen die Füh-
rung von Archiven bewilligen oder sie dazu verpflichten.