170.6
CH-ZH
Art. 2 : Archivgesetz
Art. 2
¹ Öffentliche Organe sind die Behörden und Amtsstellen des Begriffe
Kantons und der Gemeinden, andere öffentliche Einrichtungen sowie a. Öffentliche
natürliche und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie mit Organe
öffentlichen Aufgaben betraut sind.
² Die Zürcher Kantonalbank untersteht diesem Gesetz nicht.