Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

¹ Öffentliche Organe sind die Behörden und Amtsstellen des Begriffe

Kantons und der Gemeinden, andere öffentliche Einrichtungen sowie a. Öffentliche

natürliche und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie mit Organe

öffentlichen Aufgaben betraut sind.

² Die Zürcher Kantonalbank untersteht diesem Gesetz nicht.

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