170.6
CH-ZH
Art. 18 : Archivgesetz
Art. 18
8 Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte können Besondere
a. aus wichtigen Gründen für einzelne Aktengruppen die Schutzfris- Anordnungen
ten nach § 11 verkürzen oder verlängern sowie ein teilweises Ein-
sichtsrecht gewähren oder das vorgesehene Einsichtsrecht beschrän-
ken,
1. 1. 14-83
3
170.6
Archivgesetz
Archiv-
kommission
Änderungen
bisherigen
Rechts
Inkrafttreten
b. einzelne Aktengruppen aus wichtigen Gründen von der Anbiete-
pflicht ausnehmen oder die Fristen ändern,
c. die Hinterlegung wichtiger, aber gefährdeter oder mangelhaft
erschlossener Akten aus andern Archiven im Staatsarchiv anord-
nen.