Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 18

8 Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte können Besondere

a. aus wichtigen Gründen für einzelne Aktengruppen die Schutzfris- Anordnungen

ten nach § 11 verkürzen oder verlängern sowie ein teilweises Ein-

sichtsrecht gewähren oder das vorgesehene Einsichtsrecht beschrän-

ken,

1. 1. 14-83

3

170.6

Archivgesetz

Archiv-

kommission

Änderungen

bisherigen

Rechts

Inkrafttreten

b. einzelne Aktengruppen aus wichtigen Gründen von der Anbiete-

pflicht ausnehmen oder die Fristen ändern,

c. die Hinterlegung wichtiger, aber gefährdeter oder mangelhaft

erschlossener Akten aus andern Archiven im Staatsarchiv anord-

nen.

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