Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 17

Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte erlassen Ausführungs-

Ausführungsbestimmungen, welche sie, soweit erforderlich, aufeinan- bestimmungen

der abstimmen.

← Art. 16 Archivgesetz Art. 18 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →