Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 16

8 Die Archive können Überlieferungsgut Dritter überneh- Überlieferungs-

men, das ausserhalb ihres angestammten Bereichs entstanden ist, so- gut Dritter

fern es mit dem Zweck des Archivs in Zusammenhang steht und für

diesen von Bedeutung ist.

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