170.6
CH-ZH
Art. 16 : Archivgesetz
Art. 16
8 Die Archive können Überlieferungsgut Dritter überneh- Überlieferungs-
men, das ausserhalb ihres angestammten Bereichs entstanden ist, so- gut Dritter
fern es mit dem Zweck des Archivs in Zusammenhang steht und für
diesen von Bedeutung ist.