Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 13

1 Die Archive unterhalten die Akten sorgfältig, fachgerecht Aufbewahrung

und reproduzierbar, sie sichern sie gegen Verderb und Verlust und

führen über sie ausführliche Verzeichnisse.

2 Die Ausleihe an Private ist grundsätzlich untersagt.

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