170.6
CH-ZH
Art. 11 : Archivgesetz
Art. 11
8 1 Archivierte Akten werden frei zugänglich
a. 30 Jahre nach Aktenschliessung, wenn sie Personendaten enthal-
ten,
b. 80 Jahre nach Aktenschliessung, wenn sie besondere Personen-
daten enthalten.
2 Die Archive verkürzen die Schutzfristen nach Abs. 1 auf Gesuch
hin, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt der Gesuchstellung
a. vor mindestens 10 Jahren verstorben ist,
b. vor mindestens 100 Jahren geboren wurde und dem Archiv ihr Todes-
datum nicht bekannt ist.
3 Patientendokumentationen werden unter Vorbehalt von § 18 a
Abs. 2 lit. b des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 20043
120 Jahre nach Aktenschliessung frei zugänglich.
b. Zugang
während laufen-
der Schutzfrist