Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 11

8 1 Archivierte Akten werden frei zugänglich

a. 30 Jahre nach Aktenschliessung, wenn sie Personendaten enthal-

ten,

b. 80 Jahre nach Aktenschliessung, wenn sie besondere Personen-

daten enthalten.

2 Die Archive verkürzen die Schutzfristen nach Abs. 1 auf Gesuch

hin, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt der Gesuchstellung

a. vor mindestens 10 Jahren verstorben ist,

b. vor mindestens 100 Jahren geboren wurde und dem Archiv ihr Todes-

datum nicht bekannt ist.

3 Patientendokumentationen werden unter Vorbehalt von § 18 a

Abs. 2 lit. b des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 20043

120 Jahre nach Aktenschliessung frei zugänglich.

b. Zugang

während laufen-

der Schutzfrist

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